Hauptuntersuchung

Die wichtigste Prüfung für alle Kraftfahrer - unabhängig vom Fahrzeugtyp - ist die Hauptuntersuchung (HU). Sie muss in bestimmten Zeitabständen von jedem Kraftfahrer für sein Fahrzeug nachgewiesen werden.

Die Zeiträume für die Hauptuntersuchung hängen vom Fahrzeugtyp ab. Pkw-Fahrer haben ihr Fahrzeug im Normalfall alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung zu bringen. Ist das Auto eine Erstzulassung, dann gilt für die erste Hauptuntersuchung eine einmalige Frist von 36 Monaten. Für andere Fahrzeugtypen gelten zum Teil kürzere Fristen. Taxen und Mietwagen müssen alle 12 Monate zur Hauptuntersuchung, Motorräder und Leichtkrafträder alle 24 Monate. Lkws bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht alle 24 Monate und über 3,5 t alle 12 Monate. Wohnwagen und Anhänger bis 3,5 t müssen sich alle 24 Monate, über 3,5 t alle 12 Monate der Untersuchung stellen.

Die genannten Fristen für die Hauptuntersuchung sind bindend und können nicht hinausgeschoben werden. Allerdings ist es jederzeit möglich, den Termin für die Hauptuntersuchung vorzuziehen. Diese Regelung kommt vor allem den Fahrzeughaltern entgegen, die ihr Fahrzeug mit dem Zusatz "TÜV neu" verkaufen möchten.

Wann der nächste Untersuchungstermin ansteht, ist auf der Prüfplakette am hinteren Nummerschild des Fahrzeugs eingetragen. Der Monat, der auf der Prüfplakette noch oben zeigt, gibt den nächsten Prüftermin an. Zum Prüfungstermin hat der Gesetzgeber zusätzliche Bestimmungen erlassen. Ist die nächste Hauptuntersuchung beispielsweise im Juni 2010 fällig, dann bedeutet das, der Termin muss spätestens im Juni 2010 stattfinden. Wer diese Frist verstreichen lässt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch Punkte im Flensburger Verkehrsstrafregister.

Überschreitet ein Fahrzeughalter den Termin für die Hauptuntersuchung um zwei bis vier Monate, droht im ein Bußgeld von 15 €, bei einer Verzögerung von vier bis acht Monaten sind es 25 € und bei mehr als acht Monaten 40 € und außerdem bis zu zwei Punkte in Flensburg. Außerdem wird die neue Plakette nicht zum verspäteten Prüfungstermin erteilt, sondern rückwirkend zum ursprünglich gesetzlich vorgeschriebenen Termin. Es ist also rein gar nichts gewonnen, wenn man den Untersuchungstermin verzögert.

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