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Die Feinstaubplakette

Am 31. Mai 2006 erging der Beschluss des Bundeskabinetts, dass emissionsarme Kraftfahrzeuge nach §40 Absatz 3 des Bundes-Immisionsschutzgesetzes in Zukunft speziell gekennzeichnet sein müssen, was man auch als Kennzeichnungsverordnung bezeichnet. So soll ein Beitrag zur Reduzierung der viel zu großen Feinstaubbelastung in den Städten geleistet werden. Aus diesem Grund sieht die Verordnung eine Kennzeichnung von Lastwagen, Autos und Bussen mit Plaketten, ausgehend von ihrer Feinstaubemission, vor. Diese werden bundeseinheitlich gestaltet sein. In Kombination mit der Einführung dieser Feinstaubplakette wird auch ein weiteres Verkehrszeichen Umweltzone eingeführt. Durch dieses wird signalisiert, dass ein feinstaubbedingtes Fahrverbot vorliegt. Liegt ein solches Verbot vor, ist es lediglich möglich, dass diese Zone von Fahrzeugen durchquert wird, die durch eine spezielle Feinstaubplakette gekennzeichnet sind. Sie wird auf der Windschutzscheibe angebracht.

Doch es gibt gewisse Unterschiede in den Ausführungen der Kennzeichen. So gibt die Farbe an, in welche Schafstoffgruppen das Fahrzeug eingeordnet ist. Dabei bildet die Schadstoffgruppe 4 die umweltfreundlichste Kategorie, in der sich alle Verkehrsmittel mit Abgasnorm Euro 4 oder besser befinden. Diese wird durch eine grüne Plakette ausgezeichnet. Die gelbe Plakette wird erteilt, sobald die Schadstoffgruppe 3 vorliegt, in der alle Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro 3 inbegriffen sind. Rote Plaketten werden zur Kennzeichnung der Gruppe 2 verwendet. Sie umfasst also Verkehrsmittel mit der Abgasnorm Euro 2.

Deutlich mehr als die Hälfte aller Pkws sind diesen drei genannten Gruppen zugehörig. Alte Dieselfahrzeuge sowie Wagen, welchen noch nicht mit einem geregelten Katalysator ausgestattet sind, zählen dagegen zur Schadstoffgruppe 1. Sie dürfen die ausgeschilderten Umweltzonen nicht mehr befahren und werden aus diesem Grund nicht mit einer Feinstaubplakette ausgezeichnet. Von den zuständigen Ämtern auf kommunaler Ebene wird bestimmt, in welchem Umfang bzw. Ausmaß die gelb und rot gekennzeichneten Fortbewegungsmittel in den Umweltzonen verkehren dürfen. In dem sogenannten Luftreinhalteplan werden von den Bundesländern mögliche Fahrverbote vorgegeben. Diese Pläne dienen als Grundlage für die von den Städten und Kommunen ausgearbeiteten Aktionsplänen. In ihnen wird genau festgelegt, welche Regionen bzw. Straßen in welchem Umfang von den Verkehrsmitteln mit einer Plakette verwendet werden dürfen.

Feinstaubplakette

Feinstaubplakette Bild:TK

Dabei richten sich die Fahrverbote nach der Höhe sowie Zusammensetzung der Belastung des betroffenen Gebietes mit Feinstaub. Die Einrichtung einer Umweltzone für die Berliner Innenstadt ist bereits ab Beginn des Jahres 2008 in dem Aktions- und Luftreinhalteplan festgelegt. Auch in München wird eine solche Zone ab dem 01. Oktober 2008 existieren. Wenngleich eine Pflicht zur Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einer Plakette nicht besteht, stellt die Einführung der Umweltzonen in den Ballungszentren einen Anreiz für viele Personen dar, sich eine Plakette zu besorgen. Ist keine Feinstaubplakette an dem Fahrzeug angebracht wurden, so herrscht ein durch den Feinstaub bedingtes Fahrverbot für die ausgeschilderten Gebiete.

Der Preis der Umweltplakette variiert. Dabei kann die billigere Variante für etwa zehn Euro erworben werden. Die teurere Version macht einen Kostenaufwand von ungefähr 20 Euro aus. Der Unterschied zwischen den Versionen besteht in der Beschriftung. Die kostengünstigere Lösung wird lediglich manuell per Hand beschriftet, die preisintensivere dagegen maschinell. Erhältlich sind die Auszeichnungen bei den jeweiligen Zulassungsstellen für Kfzs, bei den Technischen Überwachungsvereinen (TÜV) sowie bei über 30 000 Werkstätten, welche für die Abgasuntersuchung zugelassen sind. Auch die Bestellung im Internet ist möglich. Dabei ist zu beachten, dass weitere Versandkosten anfallen, die sich jedoch in der Regel auf einen Euro beschränken. Doch stellt sich die Frage nach der Herkunft des Feinstaubes sowie möglichen Maßnahmen, die gegen einen zu hohen Wert ergriffen werden können. Mit bloßem Auge ist der Feinstaub nicht sichtbar, da er lediglich einen Durchmesser von wenigen Mikrometern besitzt. Zum einen beziehen sich die festgelegten Grenzwerte auf Partikel, deren Größe kleiner als 10 Mikrometer ist, zum anderen auf Partikel, die kleiner als 2,5 Mikrometer sind.

Der Ursprung kann natürlich sein. So kann Feinstaub beispielsweise aus Seesalz oder aufgewirbelter Erde bestehen. Allerdings wird der überwiegende Teil bei Verbrennungsprozessen der Industrieanlagen in die Luft abgegeben sowie von den Haushalten und vom Verkehr. Auch bei Schütt- und Mahlvorgängen und in der Landwirtschaft wird eine große Menge der gesundheitsschädlichen Partikel freigesetzt. Der Verkehr auf den Straßen trägt in etwa zu einem Drittel der gesamten Feinstaubbelastung bei. Dies lässt sich vor allem in der Nähe von viel befahrenen Straßen feststellen. Dort liegt der Anteil wesentlich höher, kann sogar bis zu 75 Prozent betragen.

Der Beitrag des Verkehrs lässt sich wiederum in den aufgewirbelten Staub bzw. den Reifenabrieb und den Partikeln aus Abgasen, welche sich hauptsächlich aus Dieselruß zusammensetzen, untergliedern. Diese Partikel des Dieselrußes sind allerdings vorwiegend sehr leicht und auch klein. Aus diesem Grund verkörpern sie zwar einen großen Anteil an der gesamten Anzahl der Partikel, jedoch lediglich einen kleinen Teil der Masse. Die Grenzwerte der Richtlinie 1999/45/EG beziehen sich nicht auf die Anzahl, sondern auf die Masse, weshalb sehr häufig darauf hingewiesen wird, dass nicht die Fahrverbote oder der Einbau von Dieselrußfiltern alleine den Gehalt der Feinstaubpartikel in der Luft reduzieren können, sondern nur ein komplettes Bündel an Maßnahmen sinnvoll ist. Abhängig von der Wetterlage wird durchschnittlich die Hälfte der Teilchen des Feinstaubes aus entfernten Gebieten herantransportiert. Aus diesem Grund sind überregionale Aktionen neben den lokalen Maßnahmen erforderlich.

Der Auslöser für die gesamte Diskussion um die Feinstaubkonzentration in der Luft sind dabei die gesundheitlichen Schädigungen des Menschen. Da die Nase nur große Staubpartikel, die einen Durchmesser von zehn Mikrometern übersteigen, filtern kann, dringen die Partikel, die kleiner als zehn Mikrometer sind, bis zu den Verästelungen der Lunge vor. Bei Größen unterhalb von drei Mikrometern ist sogar ein Vordringen bis in die Lungenbläschen möglich. Daher kommt man zu der Schlussfolgerung, dass die kleineren Teilchen wesentlich schädlicher für die Gesundheit des Menschen sind. Die Folgen dessen können von Lungen- und Asthmaerkrankungen bis hin zu Lungenkrebs oder der Zunahme von Herz- und Kreislauferkrankungen reichen.